Änderung bei Anwesenheitspflichten in Seminaren

Liebe Studis,

wie das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung seitens der RWTH angeordnet hat, ist bei Anwesenheitspflichten in Seminaren die zulässige Fehlzeit gemäß des in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 2a HG vorgegebenen Rahmens von bis zu einem Drittel der Dauer der Lehrveranstaltung einzuhalten. Dementsprechend sind in diesem Semester (auch rückwirkend) bei anwesenheitspflichtigen Seminaren mit typischerweise 13–15 Semesterterminen bis zu 5 Fehltermine zulässig. Anderslautende Regelungen in den fachspezifischen Prüfungsordnungen (etwa die 2-Fehltermin-Regelung im LAB Deutsch; s. § 5a Abs. 3 FPO LAB Deutsch) sind damit hinfällig. Dies gilt u. a. etwa für:

  • MEd BWS: Seminare in den Modulen DSSZ, M2 und M3
  • LAB Deutsch: Seminare aller Module
  • MEd Deutsch: Seminare im Modul Fachdidaktik
  • LAB und MEd Englisch: Seminare aller Module
  • MEd Spanisch und Französisch: Seminare aller Module
  • MEd Geschichte: Seminare aller Module

Bei anderen Seminaren, für die keine Anwesenheitspflicht in der fachspezifischen Prüfungsordnung definiert ist, gilt diese 5-Fehltermin-Regelung nicht, da ohnehin keine verpflichtende Anwesenheit gefordert werden darf. Andererseits gilt auch, dass bei anderen Lehrveranstaltungen (etwa Übungen, Praktika oder Kolloquien), für die in der Prüfungsordnung eine Anwesenheitspflicht definiert ist, diese 5-Fehltermin-Regelung nicht greift. Hier gelten nach wie vor die Regelungen der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnungen.

Sollten die Dozierenden der o. g. Seminare weiterhin nur 2 Fehltermine gestatten, weist auf die Anordnung des Ministeriums hin und wendet Euch bei Problemen an uns.

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